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   FG Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 6 V 1/96   

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https://dejure.org/1997,12765
FG Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 6 V 1/96 (https://dejure.org/1997,12765)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.01.1997 - 6 V 1/96 (https://dejure.org/1997,12765)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 6 V 1/96 (https://dejure.org/1997,12765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwer des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines Gewerbegewinns, der bei Berücksichtigung zu einer höheren Steuer führt ; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen fehlender Schlussbesprechung bei einer Außenprüfung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 779
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

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  • FG Baden-Württemberg, 29.04.1998 - 6 V 69/97

    Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Senatsbeschlusses zur Aussetzung der

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  • BFH, 15.12.1997 - X B 182/96

    Unterlassen einer Schlußbesprechung nach Außenprüfung

    Dies steht im Ergebnis in Einklang mit der Auffassung, daß die fehlende Durchführung einer Schlußbesprechung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 22. April 1996 VIII 392/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 90; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 201 AO 1977 Tz. 1; zweifelnd FG München, Beschluß vom 2. Mai 1995 1 V 4197/92, EFG 1995, 867).
  • BFH, 13.08.2008 - VIII B 183/07

    Unterlassen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung: Heilung des

    Hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Termine für eine Schlussbesprechung im Jahr 2005 (S. 6 des Urteils) ist der Beweisantrag nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich, weil der mögliche Verfahrensmangel einer nicht durchgeführten Schlussbesprechung, auf die der geprüfte Steuerpflichtige nicht verzichtet hat und die auch nicht nach § 201 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) entbehrlich ist, gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811, m.w.N.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 779; Urteil des FG Köln vom 22. Februar 2000 14 K 3004/99, EFG 2000, 775).
  • FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15

    Aussetzung der Vollziehung: Repräsentanzen als Betriebsstätte, kein

    Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein etwaiger Mangel gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO dadurch geheilt wurde, dass der Antragsteller Gelegenheit erhielt, sich zu Zwischenberichten, zum Abschlussbericht sowie im Einspruchsverfahren (§ 202 Abs. 2 AO, 91 AO) sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu äußern, was er umfassend getan hat (vgl. zur Heilung der unterlassenen Schlussbesprechung BFH-Beschluss vom 13. August 2008 VIII B 183/07, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08

    Verjährung eines Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Gesellschafter einer

    Zwar führt u. a. eine "schriftliche Geltendmachung" des Steueranspruchs durch den Fiskus, worunter grundsätzlich auch eine schriftliche "Ankündigung der Vollstreckung" fällt, zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO; FG Bremen, Urteil vom 4. Februar 1997 2 96 049 K 2, EFG 1997, 779).
  • FG Bremen, 14.07.1998 - 298007K 2

    Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen; Überprüfung einer

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